Zulasten des Investmentvermögens einer Fondsgesellschaft werden nur solche (einmaligen und laufenden) Vergütungen und sonstigen Zuwendungen berechnet, wie sie in den Anlagebedingungen festgelegt sind. Die Berechnung der Vergütungen und sonstigen Zuwendungen lässt sich entsprechend aus den jeweiligen Anlagebedingungen entnehmen.
Es existieren weder feste noch variable Vergütungsansprüche von Mitarbeitern der AIF-Verwaltungsgesellschaft gegen das Investmentvermögen. Solche Mitarbeiteransprüche erfüllt die AIF-Verwaltungsgesellschaft ausschließlich aus ihrem eigenen Vermögen.
Soweit variable Vergütungen aus dem eigenen Vermögen der AIF-Verwaltungsgesellschaft an ihre Mitarbeiter gezahlt werden, steht das Verhältnis der festen zu den variablen Vergütungen in einem angemessenen Verhältnis. Entsprechend wird die feste Vergütung in einer ausreichenden Höhe gewählt und die variable Vergütung derart gestaltet, dass auch ganz auf ihre Zahlung verzichtet werden könnte. Dies gilt insbesondere für den Teil der variablen Vergütungskomponente, der sich einmalig aus den initialen Erlösen der AIF-Verwaltungsgesellschaft aus einer Fondsemission errechnet.