FATCA, CRS und andere steuerliche Verordnungen

Deutschland und die USA arbeiten bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung seit einigen Jahren enger zusammen. Das Abkommen zur Umsetzung des sogenannten Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) regelt seither den gegenseitigen Datenaustausch steuerrelevanter Informationen zwischen beiden Ländern. Dazu gehören beispielsweise der Konto- oder Depotsaldo, Zinsen, Dividenden und weitere Erträge. Betroffen sind davon Konto- und Depotinhaber mit US-Steuerpflicht. Eine US-Steuerpflicht entsteht, anders als in Deutschland, bereits alleine durch das Innehaben der US-Staatsbürgerschaft (die man in den USA automatisch mit Geburt erhält) ohne jedoch dort zu leben oder zu arbeiten. Die Daten müssen regelmäßig in Deutschland von Banken und Sparkassen, Versicherungen und Fondsgesellschaften an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet werden. Das BZSt leitet die Informationen dann an die US-amerikanische Finanzverwaltung weiter.

Die Fondsgesellschaften – operativ durch die Scholz und Partner GmbH (SUP) als registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgeführt – prüfen mit Hilfe vorgegebener Merkmale, ob ein Kunde/Anleger eventuell in den USA steuerpflichtig sein könnte. Dies kann z.B. Kenntnis über eine US-Staatsbürgerschaft oder ein dauerhafter Wohnsitz in den USA sein – aber auch der Geburtsort, eine Postanschrift, eine Telefonnummer in den USA oder Verbindungen zu anderen US-amerikanischen Konten könne auf eine solche Steuerpflicht hindeuten. Nur sofern sich aus den zur Verfügung stehenden Informationen Hinweise auf eine etwaige Steuerpflicht ergeben, werden Kunden zur Abgabe einer Selbstauskunft aufgefordert. Umgesetzt wurde die bilaterale Vereinbarung in Deutschland auf Basis des § 117 der Abgabenordnung.

Darüber hinaus wurde weltweit eine Regelung zur Erhebung von Informationen in Form des sogenannten Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (auch bekannt unter CRS – Common Reporting Standard) eingeführt. Hierbei sind, durch die Anleger, über eine etwaige Steuerpflicht in den USA hinaus, auch steuerliche Veranlagungspflichten in anderen Ländern den Banken und Fondsgesellschaften mitzuteilen.

Stand: Juni 2022

Umsetzung der gesetzlichen Meldepflichten

Wie setzen wir bei der SUP diese neuen gesetzlichen Meldepflichten um?

Sie müssen als Bestandskunde und Anleger von bereits erworbenen Beteiligungen zunächst einmal nichts veranlassen.

Beim künftigen Erwerb neuer Beteiligungen, werden wir im Rahmen der Beitrittserklärungen Angaben zur Steuerpflicht in den USA sowie anderer Länder abfragen. Diese Fragen beantworten Sie wahrheitsgemäß und bestätigen die Richtigkeit durch Ihre Unterschrift. Sofern bei Ihnen eine Steuerpflicht in den USA oder anderen Ländern außerhalb Deutschlands besteht, sind diese Angaben (z.B. Steuernummer des entsprechenden Landes – auch als (e)TIN bekannt) mittels einer bei den Vertriebspartnern oder der SUP direkt erhältlichen Selbstauskunft als Anlage zur Beitrittserklärung beizufügen. Um die Weiterleitung der Informationen an die entsprechenden deutschen Meldebehörden kümmert sich anschließend die Anlegerbetreuung bei der SUP.

Die mit der Erhebung der Informationen verbundenen Aufgaben, die jedoch keine inhaltliche Prüfung einer anlegerseitigen Pflicht zur steuerlichen Veranlagung umfasst, erfolgen durch die SUP im Rahmen der seitens der Fondsgesellschaft erteilten Bestellungsverträge zur Vermögensverwaltung.